Elb- Segler- Vereinigung eV

Satzung




§1

Name und Zweck des Vereins

 

 


I.                      Der am 14. März 1923 gegründete Verein führt den Namen Elb- Segler- Vereinigung (E.S.V.) und hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist in das Vereinsregister unter der Nr. 69 VR 1609 eingetragen und ist Mitglied des Deutschen Segler Verbandes (DSV) und des Hamburger Sportbundes (HSB). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

II.                    Der Verein dient der Pflege des Segel- und Motorbootsports. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

III.                   Der Verein ist ein gemeinnütziger Sportverein und erstrebt keinen Gewinn.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

IV.                   Der Verein unterhält eine Jugendgruppe zur Heranbildung des seglerischen Nachwuchses, die innerhalb des Vereins als besondere Abteilung besteht.

 

§2

Vereinsabzeichen

 

Das Abzeichen des Vereins ist ein hellblauer Stander mit gelbem Winkel.

 

 

§3

Mitglieder

 

 

1.         Ehrenmitglieder

2.         ordentliche Mitglieder

3.         jugendliche Mitglieder

 

zu 1.        Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein oder um den Segelsport im allgemeinen besondere Verdienste erworben hat.

 

zu 2.        Ordentliche Mitglieder sind solche die das15.Lebensjahr vollendet haben und satzungsgemäß aufgenommen sind. Beitragsermäßigung kann gewährt werden.

 

zu 3.        Jugendliche können mit Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter in die Jugendabteilung aufgenommen  werden und gehören dieser bis zum vollendeten18.Lebensjahr an.

 

 

§4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

I.                        Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.

 

 

II.           Bewerber haben ein Aufnahmeformular, ausgefüllt und von zwei Bürgen unterschrieben, bei dem Vorstand einzureichen. Bürge kann nur sein, wer mindestens drei Jahre ordentliches Mitglied des Vereins ist. Ein ordentliches Mitglied kann nur einmal im Laufe eines Geschäftsjahres eine Bürgschaft übernehmen.

 

 

III.                    Die Probezeit beträgt drei Jahre, Während dieser Zeit  kann die Mitgliedschaft von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen beendet werden.

 

 

IV.          Die Gestellung von Bürgen entfällt bei der Aufnahme von Ehegatten ordentlicher Mitglieder und von Jugendlichen. Für Mitglieder der Jugendabteilung, welche die Aufnahme als ordentliches Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres beantragen, tritt an Stelle der Bürgen die Befürwortung des Leiters der Jugendabteilung.

 

 

V.           Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand im Zusammenwirken mit dem Ältestenrat. Die Bürgen haben den Antragsteller auf Einladung des Ältestenrates persönlich vorzustellen.

 

 

VI.          Nach Stellungnahme durch den Ältestenrat beschließt der Vorstand über die Neuaufnahme und gibt seine Entscheidung auf der nächsten  Mitgliederversammlung bekannt. Bei Ablehnung der Aufnahme hat der Bewerber das Recht, binnen einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu beantragen. Mit der Wahrnehmung seiner Interessen kann er ein ordentliches Mitglied beauftragen.

 

§5

Beendigung der Mitgliederschaft

 

I.            Die Mitgliedschaft kann durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

 

 

II.                      Die Mitgliedschaft jugendlicher Mitglieder endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres

sofern kein Antrag gem. § 4, Absatz IV gestellt wird.

 

 

III.                    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei Verstößen gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, oder bei vereinsschädigendem Verhalten. Die Mitgliedschaft erlischt ohne weiteres, wenn ein Mitglied trotz zweier Mahnungen und der Androhung seines Ausschlusses aus diesem Grunde mit seinen Beitragszahlungen drei Monate im Rückstand ist.

 

 

IV.                   Der Ausschluß erfolgt auf Antrag des Ältestenrates durch Beschluß des Vorstandes. Der Ältestenrat hat einen vorliegenden Sachverhalt eingehend zu prüfen und nach Anhörung der Beteiligten dem Vorstand einen begründeten Beschlußvorschlag zuzuleiten. Das ausgeschlossene Mitglied ist auf die Einspruchsmöglichkeit des § 5, Absatz V hinzuweisen. Der begründete Ausschluß eines Mitgliedes ist auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben und dem ausgeschlossenen Mitglied per Gericht zuzustellen.

 

 

V.                      Gegen diesen Beschluß des Vorstandes kann das betroffene Mitglied binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich begründeten Einspruch einlegen und die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Mit der Wahrnehmung seiner Interessen kann er ein ordentliches Mitglied beauftragen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn diese Berufungsmöglichkeit nicht wahrgenommen wird. Nach Ablauf der Einspruchsfrist bzw. endgültiger Entscheidung der Mitgliederversammlung endet die Mitgliedschaft.

 

 

VI.                   Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft sind die satzungsgemäßen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.

 

 

§ 6

Organe des Vereins

 

 

1.       die Mitgliederversammlung

2.       der Vorstand

3.       die Ausschüsse

 

 


§ 7

Die Mitgliederversammlung

 

 

I.            In jedem Jahr soll mindestens einmal eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden, und zwar jeweils bis Ende Februar. Sie wird durch den Vorstand mit einer Frist  von 14 Tagen durch Rundschreiben mit Angaben der Tagesordnung einberufen.

Sie hat folgende Aufgaben und Rechte:

 

1.         Entgegennahme des Geschäfts und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr.

2.         Entlastung des Vorstandes.

3.         Wahlen

4.         Festsetzung des Aufnahme- und Jahresbeitrages, der Liegeplatzbeiträge und eventueller Umlagen.

5.         Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

6.         Satzungsänderung

 

 

II.                      Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlungen muß von ihm einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellt oder Antrag auf Satzungsänderung gem. §13 eingegangen ist.

 

Außerdem werden ordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, auf denen die laufenden Angelegenheiten beschlossen werden. Sämtliche ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen sind stets beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.

 

 

IV           Alle Beschlüsse müssen mit Angabe der Stimmenverhältnisse schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll muß grundsätzlich auf der nächsten Mitgliederversammlung von den Mitgliedern genehmigt und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben werden.

 

 

V.           Stimmberechtigt bei Wahlen und Abstimmungen sind Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder.

 

 

§8

Der Vorstand

 

 

I.            Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

 

1.         dem Vorsitzenden

2.         dem zweiten Vorsitzenden

3.         dem Schriftführer

4.         dem Kassierer

5          dem zweiten Kassierer

6.         dem Leiter der Jugendabteilung

7.         dem Obmann des Fahrten- und Festauschusses

8.         dem Obmann des Hafenausschusses

9.                   dem Obmann des Vereinsgeländeausschusses

10.                dem Obmann der Inforedaktion

 

 

II.                      Die Vorstandsmitglieder bilden den eingetragenen Vorstand. Dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein kann vor den ordentlichen Gerichten von einem der Vorsitzenden zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten werden. Den Verein verpflichtende Schriftstücke, besonders vermögensrechtlicher Art, sind von einem der beiden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Vorstandsmitglied des zuständigen Fachbereichs zu unterzeichnen.

 

 

III.                    Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus, kann der Ältestenrat kommissarisch einen Vertreter bis zur nächsten  Hauptversammlung einsetzen.

 

 

IV.                   Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.  Diese ist den Mitgliedern bekannt zu geben.

 

 

§ 9

Ausschüsse

I.                        Ständige Ausschüsse sind:

 

1.      der Ältestenrat

für die Mitwirkung beim Aufnahme - und Ausschlußverfahren, für die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins, und für die Behandlung von Beschwerden. Er kann von jedem Mitglied angerufen werden, jedoch auch von sich aus im Rahmen seiner Aufgaben tätig werden.

Mitglieder des Ältestenrates dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.

 

2.      der Fahrten - und Festausschuß

Für die Planung und Durchführung aller sportlichen Vereinsveranstaltungen und aller Festlichkeiten.

 

 

3.      der Hafenausschuß

Für die Vergabe von Liegeplätze und für die Verbindung zum Hamburger Yachthafenvorstand.

 

 

4.      der Vereinsgeländeausschuß

Für die Vergabe der Winterliegeplätze, für die Einhaltung der Hallen - und Geländeordnung und die Instandhaltung aller vereinszugehörigen Grundstücke, Gebäude und Inventar.

 

 

II.                     Zwei ehrenamtliche Kassenprüfer

 

Werden von der Hauptversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Die Amtsdauer der Kassenprüfer ist so einzurichten, daß sie sich jeweils um ein Jahr überschneidet. Die Kassenprüfer sind verpflichtet mindestens einmal jährlich zum Jahresabschluß, und nach ihrem Ermessen häufiger, Kasse und Bücher zu prüfen. Einmalige Wiederwahl ist statthaft. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Über das Ergebnis der Kassenprüfung haben sie der Hauptversammlung zu berichten und einen Antrag betreffs Entlastung zu stellen.

 

 

 

besteht aus zwei Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Wahlausschuß kann zusätzlich Wahlhelfer bestimmen.

 

 

IV.                 Der Vorstand kann im Bedarfsfall zusätzliche Ausschüsse bilden und deren personelle Besetzung vornehmen. Darüber ist die Mitgliederversammlung in Kenntnis zu setzen.

 

 

V.                  Aufgabenverteilung und Abgrenzung der einzelnen Ausschüsse sowie deren Mitgliederzahl müssen Bestandteil der Geschäftsordnung gen. § 8, Absatz IV sein.

§10

Die Jugendabteilung

 

I.                    Der Leiter der Jugendabteilung ist verantwortlich für die Heranbildung des seglerischen Nachwuchses und die Förderung der Jugendpflege. Dabei hat er für eine praktische und theoretische Ausbildung und regelmäßige gesellige Veranstaltungen in sportlichem und kameradschaftlichem Geiste zu sorgen. Er ist außerdem Verantwortlich für die Pflege und Erhaltung der der Jugendabteilung zur Verfügung stehenden Gegenstände des Vereinsvermögens. Bei der Planung und Durchführung von Wettfahrten hat eine enge Zusammenarbeit mit den Fahrten - und Festausschuß zu erfolgen.

 

 

II.                 Die Mitglieder der Jugendabteilung sollen ihr Zusammenleben und die Verteilung der Einzelaufgaben in möglichst großem Umfang verantwortlich selbst gestalten. Dementsprechend fassen sie Rahmen der Jugendabteilung alle erforderlichen Beschlüsse in eigener Verantwortung. Dabei gilt §12 sinngemäß.

 

 

III.       Beschlüsse, deren Durchführung finanzielle Aufwendungen des Vereins erfordern, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

 

 

§ 11

Wahlen

 

I.                        Allgemeines

 

1.              Wahlvorschläge sind schriftlich mindestens 30 Tage vor dem Wahltag über den Vorstand des Vereins an den Wahlausschuß einzureichen. Die Wahlvorschläge sind von mindestens 5 stimmberechtigten Mitgliedern zu unterschreiben.Gehen keine Wahlvorschläge ein, so müssen Kandidaten am Wahltag jeweils vor dem ersten Wahlgang vorgeschlagen werden.

 

2.       Wählbar sind Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder.

 

II.           Vorstands- und Ausschusswahlen

 

1.              Der Vorstand, die Mitglieder der Ausschüsse, die Kassenprüfer und der Wahlausschuss werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

 

2.              Werden mehr Bewerber vorgeschlagen als für die Besetzung eines Amtes vorgesehen sind so gilt die Reihenfolge der Wahlergebnisse. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang.

 

 

3.       Sind nicht mehr Bewerber vorgeschlagen als zu wählen sind, kann durch Akklamation gewählt werden, sofern nicht geheime Wahl gem. § 12, Absatz II beantragt wird.

          IV.          Ersatzwahlen zum Vorstand müssen auf einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen.

 

V.                       Ersatzwahlen für Ausschussmitglieder können auf jeder Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

 

§ 12

Abstimmungen

 

I.                         Sofern gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

II.           Wird geheime Abstimmung von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefordert, so muß dem stattgegeben werden.

 

II.                      Stimmberechtigt sind Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder.

 

 

§13

Satzungsänderung

 

 

I.            Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Der Antrag ist mit schriftlicher Begründung so zeitgerecht dem Vorstand zuzustellen, daß er noch allen Mitgliedern schriftlich vor einer Hauptversammlung bekannt gegeben werden kann.

 

III.                    Die Satzungsänderung ist angenommen, wenn in der Hauptversammlung mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmt.

 

 

§ 14

Auflösung des Vereins

 

 

I.            Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, sie kann nicht erfolgen, wenn noch fünf Mitglieder für Fortbestand sind. Die Einladung zu einer solchen Versammlung muß spätestens 4 Wochen vorher sämtlichen stimmberechtigten Mitgliedern zugehen, es muß in den Einladungen ausdrücklich auf den Zweck der Auflösung und die dazu erforderliche Mehrheit und die Folge des Nichterscheinens hingewiesen werden.

 

II.                      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15

Gerichtsstand

 

I.            Für die Streitigkeiten zwischen den Verein und seinen Mitgliedern ist das Gericht zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.

 

 



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