§1
Name
und Zweck des Vereins
I. Der
am 14. März 1923 gegründete Verein führt den Namen Elb- Segler- Vereinigung
(E.S.V.) und hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist in das Vereinsregister unter
der Nr. 69 VR 1609 eingetragen und ist Mitglied des Deutschen Segler Verbandes (DSV) und des Hamburger Sportbundes (HSB).
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Der
Verein dient der Pflege des Segel- und Motorbootsports. Er ist selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
III. Der
Verein ist ein gemeinnütziger Sportverein und erstrebt keinen Gewinn.
Die
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
IV. Der
Verein unterhält eine Jugendgruppe zur Heranbildung des seglerischen Nachwuchses,
die innerhalb des Vereins als besondere Abteilung besteht.
§2
Vereinsabzeichen
Das
Abzeichen des Vereins ist ein hellblauer Stander mit gelbem Winkel.
§3
Mitglieder
Mitglieder können sein:
1. Ehrenmitglieder
2. ordentliche Mitglieder
3. jugendliche Mitglieder
zu 1. Zum
Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein oder um den Segelsport
im allgemeinen besondere Verdienste erworben hat.
zu 2. Ordentliche
Mitglieder sind solche die das15.Lebensjahr vollendet haben und satzungsgemäß
aufgenommen sind. Beitragsermäßigung kann gewährt werden.
zu 3. Jugendliche
können mit Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter in die Jugendabteilung
aufgenommen werden und gehören dieser
bis zum vollendeten18.Lebensjahr an.
§4
Erwerb der
Mitgliedschaft
I. Voraussetzung
für den Erwerb der Mitgliedschaft ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.
II. Bewerber
haben ein Aufnahmeformular, ausgefüllt und von zwei Bürgen unterschrieben, bei
dem Vorstand einzureichen. Bürge kann nur sein, wer mindestens drei Jahre
ordentliches Mitglied des Vereins ist. Ein ordentliches Mitglied kann nur
einmal im Laufe eines Geschäftsjahres eine Bürgschaft übernehmen.
III.
Die Probezeit beträgt drei Jahre, Während dieser
Zeit kann die Mitgliedschaft von beiden
Seiten ohne Angabe von Gründen beendet werden.
IV. Die
Gestellung von Bürgen entfällt bei der Aufnahme von Ehegatten ordentlicher
Mitglieder und von Jugendlichen. Für Mitglieder der Jugendabteilung, welche die
Aufnahme als ordentliches Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres beantragen,
tritt an Stelle der Bürgen die Befürwortung des Leiters der Jugendabteilung.
V. Über
die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand im Zusammenwirken
mit dem Ältestenrat. Die Bürgen haben den Antragsteller auf Einladung des
Ältestenrates persönlich vorzustellen.
VI. Nach
Stellungnahme durch den Ältestenrat beschließt der Vorstand über die Neuaufnahme
und gibt seine Entscheidung auf der nächsten
Mitgliederversammlung bekannt. Bei Ablehnung der Aufnahme hat der
Bewerber das Recht, binnen einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung des
Vorstandsbeschlusses die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu beantragen.
Mit der Wahrnehmung seiner Interessen kann er ein ordentliches Mitglied
beauftragen.
§5
Beendigung
der Mitgliederschaft
I. Die
Mitgliedschaft kann durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von 3 Monaten
zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft
erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
II.
Die Mitgliedschaft jugendlicher Mitglieder endet mit
Vollendung des 18. Lebensjahres
sofern
kein Antrag gem. § 4, Absatz IV gestellt wird.
III.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, sofern ein
wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei Verstößen gegen die Satzung oder
gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, oder bei vereinsschädigendem
Verhalten. Die Mitgliedschaft erlischt ohne weiteres, wenn ein Mitglied trotz
zweier Mahnungen und der Androhung seines Ausschlusses aus diesem Grunde mit
seinen Beitragszahlungen drei Monate im Rückstand ist.
IV.
Der Ausschluß erfolgt auf Antrag des Ältestenrates durch
Beschluß des Vorstandes. Der Ältestenrat hat einen vorliegenden Sachverhalt
eingehend zu prüfen und nach Anhörung der Beteiligten dem Vorstand einen
begründeten Beschlußvorschlag zuzuleiten. Das ausgeschlossene Mitglied ist auf
die Einspruchsmöglichkeit des § 5, Absatz V hinzuweisen. Der begründete
Ausschluß eines Mitgliedes ist auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung
bekannt zu geben und dem ausgeschlossenen Mitglied per Gericht zuzustellen.
V.
Gegen diesen Beschluß des Vorstandes kann das betroffene
Mitglied binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses
schriftlich begründeten Einspruch einlegen und die Entscheidung der
Mitgliederversammlung beantragen. Mit der Wahrnehmung seiner Interessen kann er
ein ordentliches Mitglied beauftragen. Die Entscheidung der
Mitgliederversammlung ist endgültig. Der ordentliche Rechtsweg ist
ausgeschlossen, wenn diese Berufungsmöglichkeit nicht wahrgenommen wird. Nach
Ablauf der Einspruchsfrist bzw. endgültiger Entscheidung der Mitgliederversammlung
endet die Mitgliedschaft.
VI.
Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft sind die
satzungsgemäßen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.
§ 6
Organe
des Vereins
Organe
des Vereins sind:
1. die
Mitgliederversammlung
2. der
Vorstand
3. die
Ausschüsse
§ 7
Die
Mitgliederversammlung
I. In
jedem Jahr soll mindestens einmal eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden,
und zwar jeweils bis Ende Februar. Sie wird durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen durch Rundschreiben mit Angaben
der Tagesordnung einberufen.
Sie
hat folgende Aufgaben und Rechte:
1. Entgegennahme
des Geschäfts und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr.
2. Entlastung des Vorstandes.
3. Wahlen
4. Festsetzung
des Aufnahme- und Jahresbeitrages, der Liegeplatzbeiträge und eventueller
Umlagen.
5. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
6. Satzungsänderung
II.
Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen
einberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlungen muß von ihm einberufen
werden, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einen
schriftlich begründeten Antrag stellt oder Antrag auf Satzungsänderung gem. §13
eingegangen ist.
Außerdem werden ordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, auf denen
die laufenden Angelegenheiten beschlossen werden. Sämtliche ordnungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlungen sind stets beschlußfähig, ohne Rücksicht
auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.
IV Alle
Beschlüsse müssen mit Angabe der Stimmenverhältnisse schriftlich niedergelegt
werden. Das Protokoll muß grundsätzlich auf der nächsten Mitgliederversammlung
von den Mitgliedern genehmigt und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer
unterschrieben werden.
V. Stimmberechtigt
bei Wahlen und Abstimmungen sind Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder.
§8
Der Vorstand
I. Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern
zusammen:
1. dem Vorsitzenden
2. dem zweiten Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassierer
5 dem zweiten Kassierer
6. dem Leiter der Jugendabteilung
7. dem Obmann des Fahrten- und
Festauschusses
8. dem Obmann des Hafenausschusses
9.
dem Obmann des Vereinsgeländeausschusses
10.
dem Obmann der
Inforedaktion
II.
Die Vorstandsmitglieder bilden den eingetragenen Vorstand.
Dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein kann vor den ordentlichen
Gerichten von einem der Vorsitzenden zusammen mit einem anderen
Vorstandsmitglied vertreten werden. Den Verein verpflichtende Schriftstücke,
besonders vermögensrechtlicher Art, sind von einem der beiden Vorsitzenden
gemeinsam mit dem Vorstandsmitglied des zuständigen Fachbereichs zu
unterzeichnen.
III.
Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit gewählt. Scheidet
ein Vorstandsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus, kann der Ältestenrat
kommissarisch einen Vertreter bis zur nächsten
Hauptversammlung einsetzen.
IV.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist den Mitgliedern bekannt zu geben.
I.
Ständige
Ausschüsse sind:
1.
der
Ältestenrat
für die Mitwirkung beim Aufnahme - und Ausschlußverfahren, für die Schlichtung
von Streitigkeiten innerhalb des Vereins, und für die Behandlung von Beschwerden.
Er kann von jedem Mitglied angerufen werden, jedoch auch von sich aus im Rahmen
seiner Aufgaben tätig werden.
Mitglieder des Ältestenrates dürfen nicht zugleich Mitglieder des
Vorstandes sein.
2.
der
Fahrten - und Festausschuß
Für die Planung und Durchführung aller sportlichen Vereinsveranstaltungen und
aller Festlichkeiten.
3.
der
Hafenausschuß
Für die Vergabe von Liegeplätze und für die Verbindung zum Hamburger Yachthafenvorstand.
4.
der
Vereinsgeländeausschuß
Für die Vergabe der Winterliegeplätze, für die Einhaltung der Hallen - und
Geländeordnung und die Instandhaltung aller vereinszugehörigen Grundstücke, Gebäude
und Inventar.
II.
Zwei
ehrenamtliche Kassenprüfer
Werden von der Hauptversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.
Die Amtsdauer der Kassenprüfer ist so einzurichten, daß sie sich jeweils um ein
Jahr überschneidet. Die Kassenprüfer sind verpflichtet mindestens einmal jährlich
zum Jahresabschluß, und nach ihrem Ermessen häufiger, Kasse und Bücher zu
prüfen. Einmalige Wiederwahl ist statthaft. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem
Vorstand angehören. Über das Ergebnis der Kassenprüfung haben sie der
Hauptversammlung zu berichten und einen Antrag betreffs Entlastung zu stellen.
besteht aus zwei Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung gewählt. Der
Wahlausschuß kann zusätzlich Wahlhelfer bestimmen.
IV. Der
Vorstand kann im Bedarfsfall zusätzliche Ausschüsse bilden und deren personelle
Besetzung vornehmen. Darüber ist die Mitgliederversammlung in Kenntnis zu
setzen.
V. Aufgabenverteilung
und Abgrenzung der einzelnen Ausschüsse sowie deren Mitgliederzahl müssen
Bestandteil der Geschäftsordnung gen. § 8, Absatz IV sein.
§10
Die
Jugendabteilung
I.
Der Leiter der Jugendabteilung ist verantwortlich für die
Heranbildung des seglerischen Nachwuchses und die Förderung der Jugendpflege.
Dabei hat er für eine praktische und theoretische Ausbildung und regelmäßige
gesellige Veranstaltungen in sportlichem und kameradschaftlichem Geiste zu
sorgen. Er ist außerdem Verantwortlich für die Pflege und Erhaltung der der
Jugendabteilung zur Verfügung stehenden Gegenstände des Vereinsvermögens. Bei
der Planung und Durchführung von Wettfahrten hat eine enge Zusammenarbeit mit
den Fahrten - und Festausschuß zu erfolgen.
II.
Die Mitglieder der Jugendabteilung sollen ihr
Zusammenleben und die Verteilung der Einzelaufgaben in möglichst großem Umfang
verantwortlich selbst gestalten. Dementsprechend fassen sie Rahmen der
Jugendabteilung alle erforderlichen Beschlüsse in eigener Verantwortung. Dabei
gilt §12 sinngemäß.
III. Beschlüsse,
deren Durchführung finanzielle Aufwendungen des Vereins erfordern, bedürfen der
Zustimmung des Vorstandes.
§
11
Wahlen
I.
Allgemeines
1.
Wahlvorschläge sind schriftlich mindestens 30 Tage vor
dem Wahltag über den Vorstand des Vereins an den Wahlausschuß einzureichen. Die
Wahlvorschläge sind von mindestens 5 stimmberechtigten Mitgliedern zu
unterschreiben.Gehen keine Wahlvorschläge ein, so müssen Kandidaten am Wahltag
jeweils vor dem ersten Wahlgang vorgeschlagen werden.
2. Wählbar sind Ehrenmitglieder und
ordentliche Mitglieder.
II. Vorstands- und
Ausschusswahlen
1.
Der Vorstand, die Mitglieder der Ausschüsse, die
Kassenprüfer und der Wahlausschuss werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt.
2.
Werden mehr Bewerber vorgeschlagen als für die Besetzung
eines Amtes vorgesehen sind so gilt die Reihenfolge der
Wahlergebnisse. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang.
3. Sind nicht
mehr Bewerber vorgeschlagen als zu wählen sind, kann durch Akklamation gewählt
werden, sofern nicht geheime Wahl gem. § 12, Absatz II beantragt wird.
IV. Ersatzwahlen
zum Vorstand müssen auf einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen.
V. Ersatzwahlen für
Ausschussmitglieder können auf jeder Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
§
12
Abstimmungen
I.
Sofern gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen,
werden alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung.
II. Wird
geheime Abstimmung von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefordert, so muß dem stattgegeben werden.
II.
Stimmberechtigt sind Ehrenmitglieder und ordentliche
Mitglieder.
§13
Satzungsänderung
I. Anträge
auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 1/5 der
stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Der Antrag ist mit schriftlicher
Begründung so zeitgerecht dem Vorstand zuzustellen, daß er noch allen Mitgliedern
schriftlich vor einer Hauptversammlung bekannt gegeben werden kann.
III.
Die Satzungsänderung ist angenommen, wenn in der
Hauptversammlung mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem
Antrag zustimmt.
§
14
Auflösung
des Vereins
I. Eine
Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen
außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, sie kann nicht erfolgen,
wenn noch fünf Mitglieder für Fortbestand sind. Die Einladung zu einer solchen
Versammlung muß spätestens 4 Wochen vorher sämtlichen stimmberechtigten Mitgliedern
zugehen, es muß in den Einladungen ausdrücklich auf den Zweck der Auflösung und
die dazu erforderliche Mehrheit und die Folge des Nichterscheinens hingewiesen
werden.
II.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft
zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15
Gerichtsstand
I. Für
die Streitigkeiten zwischen den Verein und seinen Mitgliedern ist das Gericht zuständig,
in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.